LAGO MAGGIORE   φ 46° 07' N  λ 008° 43' E

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Dieses Dokument ist eine deutsche Übersetzung des
Reglements des kantonalen Gesetzes in Anwendung des Bundesgesetzes vom 03.Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt vom 22. November 1982 (31. März 1993)

IL CONSIGLIO DI STATO DELLA REPUBBLICA E CANTONE TICINO

 verweist auf das kantonale Gesetz in Anwendung auf das Bundesgesetz vom 03. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt vom 22. November 1982.

Erlass:

Titel I. Schifffahrt

Art. 1. Zuständigkeit für die Überwachung von Schifffahrt, Häfen und Steganlagen

1     Zuständig für die Ausführung der Schifffahrtsregeln ist das Dipartimento delle istituzioni . Es behält sich jedoch vor, die Zuständigkeit auf die Sezione delle circolazione (nachfolgend Verkehrsamt genannt) zu verweisen.

2     Für die Überwachung von öffentlichen Häfen und Steganlagen ist das Verkehrsamt in Verbindung mit dem Dipartimento del territorio, Sezione economico-amministrativa zuständig.

3     An diesen Häfen und Steganlagen sind die Bundesregeln vom 09. August 1972 betreffend die untergeordnete Schifffahrt mit Konzessionen oder mit Genehmigungen anwendbar.

Art. 2. Seen und fließende Gewässer

1      Auf den schweizerischen Gewässern des Ceresio (Luganer See) und des Verbano (Lago Maggiore) unterliegt die gesamte Schifffahrt den festgelegten Vorschriften des vorliegenden Reglements.

2      Auf anderen Seen sowie auf künstlichen Seen des Kantons kann die Schifffahrt vom Verkehrsamt erlaubt werden.

3      Auf Flüssen und natürlich fließenden Gewässern ist einzig und allen die Schifffahrt von bestimmten Wasserfahrzeugen zugelassen wie Kanu, Kajak und River-Rafting.

Art. 3. Innere Uferzone

1      Auf den schweizerischen Gewässer des Ceresio (Luganer See) und des Verbano (Lago Maggiore) verläuft die Innere Uferzone auf einer Breite von 150 m, in welcher ein Fahrverbot für Motorboote besteht, außer zum Anlegen, Ablegen, Festmachen und Passieren enger Stellen. Diese Manöver müssen auf dem kürzesten Weg und bei einer max. Geschwindigkeit von 10 km/h ausgeführt werden.

2      In der Inneren Uferzone ist es gem. Art. 1 cpv. gestattet, Motorboote zur Ausübung der Schleppfischerei zu nutzen.

Art. 4. Markierungen

1      Für das Setzen von Markierungen ist das Verkehrsamt zuständig.

2      Die Erwerbs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Markierungen werden vom Dipartimento del territorio getragen; die Kosten für private Markierungen werden vom Interessenten getragen.

 Art. 5. Besondere Schifffahrtsvorschriften für gefährliche Zonen

1      Die Schifffahrt muss wegen der Gefährlichkeit bestimmter Zonen an folgenden Orten mit besonderer Vorsicht erfolgen.

  • Lago Ceresio (Luganer See): Brücke von Melide; Enge von Lavena
  • Lago Verbano (Lago Maggiore): Brissago Inseln

2      Unter der Brücke von Melide ist die Durchfahrt für Schiffe, konzessionierter Firmen, unter dem Bogen 3 erlaubt, andere Wasserfahrzeuge müssen die Bögen 1 (Bissone), 2 und 4 benutzen.

3      Bei der Brücke von Melide ist die Vorfahrt im Falle einer gleichzeitigen Begegnung von zwei Schiffen die aus gegensätzlichen Richtungen kommen, so geregelt, dass das Schiff, welches Richtung Süden (Bogen Nr. 1) fährt, zu warten hat. In der Enge von Lavena hat das Schiff in Richtung Ponte Tresa Vorfahrt (es gelten die Bestimmungen zu Art. 43 und 44 cpv. 1 lett. a) der Regeln für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Ordinanza sulla navigazione nelle acque svizzere in Folgendem: O.N.I. genannt).

Art. 6. Einschränkungen für die Schifffahrt

Es existieren Schutzzonen in denen die Schifffahrt eingeschränkt ist.

Art. 7.        Verbotene Zonen

1      Die Ausübung von Wasserski und Kite-Surfing sowie ähnliche Sportarten ist in folgenden Gebieten verboten:

  • Lago Ceresio (Luganer See): Golf von Lugano zwischen Paradiso (Conca d’oro) und Castagnola (Villa Favorita): See von Ponte Tresa
  • Lago Maggiore: Golf von Locarno zwischen dem kommunalen Hafen (Lanca - Stornazzi) und Miniusio (Kirche San Quirico); Golf von Ascona zwischen der Spitze San Michele und dem Lido.

2      Die Ausübung von Kite-Surfing ist außerdem verboten auf allen Routen der gewerblichen Schifffahrt, in der Nähe von öffentlichen Anlegestellen (Mindestdistanz: 150 Meter), in den Hafeneinfahrten, den Bögen der Brücke von Melide, sowie auch in der Enge von Lavena.

Art. 8. Ausübung von Windsurfing

1      Die Ausübung des Windsurfings ist nur am Tage und bei guten Sichtverhältnissen gestattet.

2      Das Windsurfen ist in einer Distanz von weniger als 50 m von öffentlichen Stegen und Hafeneinfahrten verboten. Außerdem ist das Windsurfing in der Nähe und unter den Arkaden der Brücke von Melide und in der Enge von Lavena verboten.

Art. 9. Veranstaltungen

1      Die Organisation von Veranstaltungen, nautischen Festen oder Wettkämpfe ist vom Verkehrsamt gemäß Art. 72 des O.N.I. zu genehmigen.

2      Die diesbezügliche Genehmigung ist mindestens 30 Tage vorher zu beantragen. Sie muss den Tag, den Ort sowie die Veranstaltungsart (nautisches Fest oder Wettkampf) beinhalten und ist auf einem Flächenplan kenntlich zu machen.

3      Mit der gewährten Genehmigung können zugleich Einschränkungen verbunden sein (O.N.I., Reglements), um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten.

Art. 10. Genehmigung zur Schifffahrt und Kennzeichnung

1      Die Erlangung einer Genehmigung zur Schifffahrt und die offiziellen Kennzeichnung des Schiffes ist abhängig von dem Besitz einer genehmigten Liegestelle.

Anträge und Anlagen

2      Die Anträge sind mittels dazu bestimmter Formulare dem Verkehrsamt einzureichen, diese sind:

a)           Versicherungsbestätigung (mit vereinbarten Beträgen)

b)           Nachweis über den Besitz eines genehmigten Liegeplatzes

c)           Für Schiffe oder Motoren ausländischer Herkunft Zollbestätigung oder ein entsprechendes Dokument

d)           Für Schiffe die für den beruflichen Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, sind vom Besitzer vorzulegen: Führungszeugnis, Strafregisterauszug, Benachrichtigung der kommunalen Behörde sowie eine genaue Beschreibung des Betriebes (Ort der Einschiffung und Ausschiffung, etc.)

Art. 11. Anbringung der Kennzeichen

Die offiziellen Kennzeichen sind gut sichtbar in Richtung Bug und auf beiden Seiten des äußeren Rumpfes anzubringen.

Art. 12. Selbstklebende Kennzeichen

Auf den Wasserfahrzeugen müssen die selbstklebenden offiziellen Kennzeichen angebracht werden.

Art. 13. Rückgabe der Kennzeichen

Die offiziellen Kennzeichen, die nicht mehr genutzt werden, müssen an das Verkehrsamt bis zum 30. April eines Jahres zurückgegeben werden.

Art. 14. Eidgenössische Touristen

Angemeldete Wasserfahrzeuge in anderen Kantonen, die zeitlich im Tessin genutzt werden, müssen, bevor sie zur Schifffahrt in Betrieb genommen werden, mit einem beim Verkehrsamt beantragtem Kennzeichen versehen werden.

Art. 15. Vermietung von Wasserfahrzeuge

1      Die Vermietung von Wasserfahrzeugen irgendeiner Art, ist vom Vermieter dem Verkehrsamt mitzuteilen. Die persönlichen Daten des Vermieters, die Nummer des Wasserfahrzeuges sowie das Gebiet in welchem es zur Ausübung von Aktivitäten kommt ist anzugeben. Ferner ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag (Art. 155 O.N.I.) sowie die Bewilligung der Gemeinde über die Belegung der öffentlichen Fläche vorzulegen.

2      Das Verkehrsamt schreitet ein wenn der Standort der Fläche durch die Vermietung die Sicherheit und den Schifffahrtsverkehr beeinträchtigt.

3      Die Beendigung der Aktivität muss dem Verkehrsamt bekannt gegeben werden.

Art. 16. Segelschulen, Surfschulen, Wasserskischulen etc.

1      Die Eröffnung einer Segel-, Surf-, Wasserski- oder ähnlichen Schule ist vom Verkehrsamt zu genehmigen.

2      Die Genehmigung hat eine Dauer von einem Jahr und muss bei dem Verkehrsamt zusammen mit den gem. Art. 15 erforderlichen Dokumenten (Art. 15.) beantragt werden.

Art. 17. Wartungsarbeiten, Treibstoffversorgung und Schmutzwasser

1      Die Ausführung aller Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem im Wasser liegenden Boot ist verboten, wenn diese Verunreinigungen verursachen können; ausdrücklich untersagt ist das Umfüllen von Brennstoffen außerhalb der eigens hierfür vorgesehenen Bereiche (Tankstellen), sowie das Wechseln von Motoröl oder anderen Aggregaten sowie das Reinigen des Bootes mit chemischen Reinigungsmitteln oder Substanzen.

2      Das unmittelbare Ablassen von ölhaltigem Wasser aus der Bilge ist verboten; Bilgenwasser ist in besonderen Behältern beim Hafenmeister abzugeben.

3      Das Schmutzwasser aus den sanitären Bereichen (WC, Waschbecken) wie auch die Reste von Chemikalien oder ähnlichem, sind in geeigneten Behältern zu sammeln und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu entsorgen.

4      Schäden an Booten durch die Öl oder anderen Brennstoffe auslaufen, sind unmittelbar zu beheben.

Art. 18. Gebühren

1      Vom Verkehrsamt werden die im Reglement festgelegten Steuern eingezogen.

a)  Beginn

2      Für unentschuldigtes Fehlen bei Fahrprüfungen, Abnahmen, Kontrollen und anderen Wasserfahrzeugprüfungen wird ein Betrag in Höhe von 50% der Gebühr erhoben.

Art. 19. Gebühren

1.

Fahrprüfungen


 



 

a)

Schriftliche  Prüfung inbegriffen evtl. Wiederholungs-prüfung

fr.

30,--


 

b)

Praktische Prüfung:

 

 


 

 

1.

Kategorie:  Motorboote, Segelboote, Wasserfahrzeuge bestimmter Bauart (inbegriffen evtl.  Wiederholungen)

fr.

50,--

 

 

2.

Kategorie:  Segelboote mit Motor (inbegriffen evtl. Wiederholungen)

fr.

40,--

 

 

3.

Kategorie: Passagierschiffe, motorisierte Wasserfahrzeuge für den gewerblichen  Transport, Schub- und Schleppschiffe (inbegriffen evtl. Wiederholungen)

fr.

80,--

2.

Fahrerlaubnisse

 

 



 

a)

Zulassung

 

 


 

 

1.

Die   Fahrerlaubnis oder das internationale Zertifikat der Fähigkeit zum Fahren von  Vergnügungs-schiffen

fr.

40,--

 

 

2.

Die   Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines anderen Kantones oder Landes

fr.

30,--

 

b)

Ersatz   oder Ausgabe von Duplikaten der Fahrerlaubnisse oder internationale  Befähigungs-nachweise

fr.

30,--


 

c)

Änderungen   an Fahrerlaubnissen oder internationalen Befähigungs-nachweisen mit Ausnahme  Anschriftenänderungen

fr.

10,--


3.

Wasserfahrzeug-inspektionen

 

 



 

a)

Erste   Anmeldung von zugelassenen Wasserfahrzeugen und eine Bestätigung der  Richtigkeit

fr.

30,--


 

b)

Technische  Kontrolle

 

 


 

 

1.

Wasserfahrzeuge  ohne Motor

fr.

30,--

 

 

2.

Segelschiffe:

 

 

 

 

 

- mit  Kielschwert

fr.

60,--

 

 

 

- mit  Kiel

fr.

80,--

 

 

3.

Wasserfahrzeuge  mit Motor

 

 

 

 

 

- bis  6 kw

fr.

60,--

 

 

 

-  über 6 kw

fr.

80,--

 

c)

Periodische,  spezielle oder amtliche Inspektionen

 

 


 

 

1.

Wasserfahrzeuge  ohne Motor

fr.

20,--

 

 

2.

Segelschiffe

 

 

 

 

 

- mit  Kielschwert

fr.

45,--

 

 

 

- mit  Kiel

fr.

60,--

 

 

3.

Wasserfahrzeuge  mit Motor

 

 

 

 

 

- bis  6 kw

fr.

45,--

 

 

 

-  über 6 kw

fr.

60,--

 

d)

Inspektion   von nicht verzollten Wasserfahrzeugen

fr.

30,--


 

e)

Messungen   von Lautstärke, Abgasen, anderen Gutachten und verschiedene Kontrollen, im  Allgemeinen nach den Wasserfahrzeugen, der verwendeten Geräte und dem  Geschwindigkeitsmessgerät

 

 


 

 

 

von

fr.

20,--

 

 

 

bis

fr.

500,--

4)

Kennzeichen

 

 



 

a)

Ausstellung:

 

 


 

 

1.

von   Kennzeichen oder Nachdruck

fr.

30,--

 

 

2.

touristische  Kennzeichen

fr.

10,--

 

 

3.

hinterlegte  Kennzeichen

fr.

15,--

 

b)

Prüfung   und Beschlüsse betreffend beschlagnahmter Kennzeichen

fr.

100,--


5)

Fahrerlaubnisse für Wasserfahrzeuge

 

 



 

a)

Ausstellung:   

 

 


 

 

1.

von  Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt für Motorboote oder Segelboote,  Fahrerlaubnisse für die kollektive Schifffahrt oder Fahrerlaubnissen für die  Schifffahrt von unverzollten Wasserfahrzeugen

fr.

40,--

 

 

2.

von  Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt von Wasserfahrzeugen ohne Motor

fr.

20,--

 

b)

Ersatzausstellung  oder Ausgabe von Duplikaten:

 

 


 

 

1.

von  Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt für Motorboote oder Segelboote,  Fahrerlaubnisse für die kollektive Schifffahrt oder Fahrerlaubnissen für die  Schifffahrt von unverzollten Wasserfahrzeugen

fr.

30,--

 

 

 

von  Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt von Wasserfahrzeugen ohne Motor

fr.

15,--

 

c)

Änderungen   von Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt, Fahrerlaubnisse für die kollektive  Schifffahrt oder Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt von unverzollten  Wasserfahrzeugen

Fr.

10,--


6)

Diverse Gebühren

 

 



 

a)

Prüfungen   oder Entscheidungen betreffend sportliche Veranstaltungen oder andere,  genehmigungspflichtig gem. Art. 27 LNI

 

 


 

 

 

 



 

 

 

von

fr.

50,--

 

 

 

bis

fr.

1000,--

 

b)

Genehmigungen  für die Inbetriebsetzung von ausländischen Wasserfahrzeugen im Sinne von Art.  105 ONI:

 

 


 

 

1.

Wasserfahrzeuge  mit Motor mit einer Motorleistung

 

 

 

 

 

- bis  6 kW

fr.

50,--

 

 

 

- ab  6 kW bis 30 kW

fr.

70,--

 

 

 

- ab  30 kW

fr.

100,--

 

 

2.

Segelschiffe   oder Wasserfahrzeuge ohne Motor

fr.

40,--

 

c)

Andere  Genehmigungen und deren Verlängerungen

 

 


 

 

 

von

fr.

20,--

 

 

 

bis

fr.

500,--

 

d)

Prüfungen   und Entscheidungen betreffend der Zulassung von einer Fahrerlaubnis für die   kollektive Schifffahrt

fr.

100,--


 

e)

Erklärungen   und diverse Bestätigungen

fr.

10,--


Art. 20. Vollmacht

Das Dipartimento delle istituzioni, hat Möglichkeit an Kommunen, oder andere öffentliche oder private Ämter die ihm aufgrund der bundes- oder kantonalen Gesetzgebung erteilten Kompetenzen zu übertragen.

Titel II. Bereitstellung von Wasserfahrzeugen

Art. 21. Beginn

1      Die Bereitstellung von Wasserfahrzeugen auf öffentlichen Domänen ist nur innerhalb der genehmigten Fläche zulässig.

2      Zulässig ist das Festmachen und Ankern für wenige Stunden dort wo es nicht aufgrund von anderen Anordnungen verboten ist und vorausgesetzt, dass sich kein Konflikt mit den Erfordernissen für die Sicherheit, dem Schutz der Umwelt, dem Fischfang oder mit anderen schützenswerten Interessen ergibt.

Art. 22. Kennzeichnungspflicht

1      Die stationierten Wasserfahrzeuge auf öffentlichen Domänen müssen mit der regulären Kennzeichnung versehen sein.

2      Ausgenommen hiervon sind gelistete Wasserfahrzeuge gem. Art. 16 cpv. 2 lett. b), d) und e) des O.N.I.

Art. 23. Einwassern

1      Die Wasserfahrzeuge dürfen im Wasser oder an Land nur an den hierfür vorgesehenen und genehmigten Flächen oder an für diesen Zweck von der Sezione economico-amministrativa bezeichnen Orten eingewässert bzw. abgestellt werden.

2      Ausgenommen hiervon sind Wasserfahrzeuge gem. Art. 16 cpv. 2 lett. b), d) und e) des O.N.I

Art. 24. Flächen für die Bereitstellung

Vorgesehene Flächen für die Bereitstellung von Wasserfahrzeugen sind: Häfen, Hafenbecken, Stege, Gleise, Rampen, Bojen, Ringe, Abstellflächen am Ufer oder andere ähnlichen Manufakturen.

Art. 25. Kollektive Flächen

1      Prinzipiell, erhalten Berechtigte kollektive Flächen nur dann, wenn in dieser mindestens 15 Anlegestellen eingerichtet werden können, verantwortlich Betrieben und überwacht werden, über einen öffentlichen Zugang erreichbar sind und über ausreichende Plätze verfügen.

2      Der Standort, die Konstruktion, die Anordnung und die Führung solcher Flächen müssen mit dem öffentlichen Interesse übereinstimmen.

3      Die Verwaltung und Nutzung von Kollektivflächen sind in einem Reglement zu regeln.

Art. 26. Bojenfelder

1      Bojenfelder werden nur von der Sezione economico-amministrativa abgegrenzt und verwaltet.

2      Bojenfelder haben nur eine vorübergehende Funktion und werden sobald ein Hafen errichtet wird entfernt.

3      Die Zuteilung eines Bojenplatzes erfolgt von der Sezione economico-amministrativa.

Art. 27. Führung und Leitung von Flächen

1      Die Anmietung oder der Kauf von Flächen für die Bereitstellung von Wasserfahrzeugen oder von einzelnen Anlegeplätzen, die auf öffentlichen Domänen liegen sind nur mit Zustimmung der Sezione economico-amministrativa zulässig.

2      Die Zuerkennung von Mietplätzen muss mit dem Prinzip der Gleichbehandlung übereinstimmen; Vorzug kann an Wasserfahrzeuge gegen werden, die bisher an Einzelflächen oder in entfernten Bojenfelder stationiert waren; andere Vorzugsbehandlungen sind nicht zulässig.

3      Der Mietbetrag ist auf Basis der Kosten für Errichtung und Verwaltung der Flächen zu berechnen. Die Entrichtung hat angemessen unter Erwägung des allgemeinen Interesses zu sein.

4      Der Konzessionär ist verpflichtet die Mieter über den Inhalt der Konzession zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu achten.

Art. 28. Genehmigungen

1      Für den Bau sowie für Veränderungen von Flächen für die Bereitstellung von Wasserfahrzeugen ist eine Genehmigung des Dipartimento del territorio, Sezione pianifazione urbanistica erforderlich. Für den Fall, dass es sich um öffentliche Flächen handelt ist außerdem eine Genehmigung Kraft Gesetzes für öffentliche Flächen notwendig.

2      Der Genehmigungsantrag für Kollektivflächen muss weiter beinhalten: technische Erläuterungen, das Reglement für die Ausübung, ein Mietvertragsmuster sowie ein Finanzierungsplan der die kalkulierten Mieteinnahmen beinhaltet. Diese Unterlagen werden Teil der Genehmigung.

3      Auf Anfrage der zuständigen Behörden ist der Empfänger der Genehmigung verpflichtet alle erforderlichen Rechnungsbelege zwecks Kontrolle bezüglich der Erfüllung des gegenwärtigen Reglements und der Genehmigung vorzulegen.

Art. 29. Widerruf

Ein öffentliches Interesse für den Widerruf einer Konzession ist gegeben wenn die Möglichkeit besteht Einzelflächen oder Bojenfelder in Kollektivflächen umzubilden oder wenn deren Ausführung und Nutzung eine Gefährdung des öffentlichen Interesses begründet.

Titel III. Rettung, Suche und Bergung

Art. 30. Zuständigkeiten

Die Seerettung liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Polizeibehörden.

Art. 31. Alarm

1      Erhält die kantonale Polizeibehörde einen Alarm entscheidet dieser nach Prüfung aller Gegebenheiten, ob der Seerettungsdienst einzuschalten ist.

2      Erhält der Seerettungsdienst unmittelbar einen Alarm, kann diese sofort am Ort des Geschehens Ermittlungen aufnehmen, muss jedoch den Kommandeur der zuständigen kantonalen Polizeibehörde benachrichtigen.

Art. 32. Zuständigkeit im Fall von gemeinsamen Eingriffen

1      Die kantonale Polizeibehörde hat sobald sie am Unfallort eingetroffen ist, sich der Organisation und Leitung der Suche von vermissten Personen und Sachen anzunehmen.

2      Sie entscheidet im Einzelnen ob die Suche die Zusammenarbeit der Seerettung erfordert.

Art. 33. Zusammenarbeit

1      Die Hinzuziehung von Tauchern des Seerettungsdienstes in Zusammenarbeit mit der kantonalen Polizeibehörde ist bei der Suche nach vermissten Personen oder Gegenständen möglich bzw. notwendig.

2      Der Verantwortliche des Seerettungsdienstes erhält Instruktionen und richtet diese an seine Taucher.

Art. 34.  Einschreiten von einer oder mehr Seerettungsgesellschaften; Vorgehen

1      Wenn die Suchoperation an eine oder mehr Seerettungsgesellschaften übergeben wurde, muss die kantonale Polizeibehörde bei Bergung von vermissten Personen oder Dingen verständigt werden.

2      Die Bergung darf in der Regel nur nach vorheriger Zustimmung der kantonalen Polizeibehörde geschehen.

Art. 35. Verpflichtung der Seerettung

Alle von der Seerettung ausgeführten Operationen müssen der kantonalen Polizeibehörde bekannt gegeben werden.

Art. 36 Befehl zum Abbruch

Der Befehl, in Fällen von erfolglosen Such- und Bergungsoperationen, die Operation abzubrechen erfolgt nach Anhörung aller Beteiligten und Entscheidung der Experten.

Art. 37. Entschädigung

1      Angesicht dessen, dass das Einschreiten des Seerettungsdienstes unentgeltlich
        erfolgt, wird eine Entschädigung für den Einsatz in folgender Höhe berechnet:

a) Entschädigung pro Stunde pro Person bei Erhalt des Alarms
    oder nach dem Bergen von einem oder mehreren Opfern              fr.     25,-- pro Stunde

b) Entschädigung für Verzehr (Mittagessen oder Abendessen)          fr.     20,--

c) Entschädigung für Wasserfahrzeuge für den sofortigen
    Einsatz (ohne Personal)                                                                   fr.     80,-- pro Stunde

d) Entschädigung für Arbeitsboote (ohne Personal)                            fr.     80,-- pro Stunde

e)   Entschädigung für Materialkosten für jedes Einschreiten
      oder Tag                                                                                         fr.     70,--

f)     Entschädigung für Fahrzeuge zur Unterstützung                         fr.      2,-- pro km

2    Diese Entschädigungszahlungen verpflichten die Seerettung, solange sie zur
      Zusammenarbeit mit der kantonalen Polizei geeignet ist.

Art. 38. Rechnungen

Die Rechnungen für die Einsätze, werden vom Seerettungsdienst ausgestellt und über den Einsatzleiter der Abteilung „Suchen und Bergen“ der zuständigen Polizeibehörde an das kantonale Polizeikommando weitergeleitet, die ihrerseits den Einsatz überprüft.

Art. 39. Spesen

Die Spesen für das Suchen und Bergen werden vom Staat unter Vorbehalt von etwaigen Regressansprüche übernommen.

Weitere Zuschläge

Art. 40.a) Versicherungen

1      Die Tessiner Sektion der Seerettung und die entsprechenden Vereinigungen sind verpflichtet Versicherungen für ihre Mitglieder sowie für Aktionen von Prävention, Rettung, Suchen und Bergen abzuschließen.

2      Der Versicherungsvertrag muss folgende Minimalleistungen beinhalten:   

unbegrenzter Betrag für eine Periode von zwei Jahren für anfallende Pflegekosten.

fr.

150.000,--

für   Todesfälle

fr.

250.000,--

Invalidität

fr.

80,--

tägliche   Entschädigung,

Art. 41.b) Hilfsmittel

1      An die Tessiner Sektionen der schweizerischen Gemeinschaft der Lebensrettung werden jährlich Hilfsmittel aus interkantonalen Lotterien gespendet.

2      Der Staatsrat legt jährlich im Zuge der Planungen und auf Vorschlag des Departments für Bildung und Kultur, den Betrag der Hilfsmittel, unter Berücksichtigung der Aktivitäten, des Schutzes und der Ausbildung sowie der angefallen Ausgaben der Organisation fest. Die finanzielle Hilfe wird nach Prüfung der Bilanz und des Berichts ausgezahlt.

3      In Fällen von nachgewiesenen Dringlichkeiten können Spenden von Hilfsmitteln, bis zu einer Höhe von maximal 50 % des bekannten Betrages, für den Erwerb von Rettungsbooten oder für eventuellen Ersatz von Teilen und Stücken derselben, von Kompressoren und technischen Kommunikationsgeräten eingesetzt werden; ausgenommen von Spenden sind Wartungskosten.

Art. 42. Vollmacht

An die Tessiner Sektion der Seerettung und andere ähnliche Organisationen, kann das Verkehrsamt im Einzelnen abtreten:

a)           Kurse und Vorführungen für Rettung und Erste Hilfe

b)           Weisungen an die Öffentlichkeit auf Umsichtigkeit und Aufmerksamkeit von
              Schwimmern sowie Erste Hilfe Leistungen

c)           zeitliche oder dauerhafte Organisation von Soforthilfemaßnahmen

d)           Aushang von Verträgen

Titel IV. Verwaltungsmaßnahmen und Strafen

Art. 43. Zuständigkeit

Verstöße gegen die Regeln der bundes- oder kantonalen Vorschriften, des vorliegenden Reglements oder gegen Konventionen oder internationalen Regeln werden nach Art. 8 der Vorschriften des Verkehrsamtes verfolgt.

Art. 44. Anzeige an die Bundesbehörden

Sämtliche Verstöße werden den zuständigen Bundesbehörden angezeigt.

Titel V. Schlussbestimmungen

Art. 45. Gültige Konzessionen und Genehmigungen

Konzessionen und Genehmigungen die vor Eintritt der Gültigkeit dieses Reglements ausgestellt sind, verlieren ihre Gültigkeit bei Fälligkeit oder Widerruf.

Art. 46. Aufhebung

Das Reglements des kantonalen Gesetzes in Anwendung des Bundesgesetzes vom 03.Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt vom 14. Mai 1985 und der Erlass über das Prozedere bei Verstößen bei der Ausübung von Kanusport vom 02. Juli 1985 sind aufgehoben.

Art. 47. Gültigkeit

Das vorliegende Reglement ist veröffentlicht im offiziellen Bulletin und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

  veröffentlicht im BU 1993, 131.

 (ohne Gewähr)

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